Pflegegrad

Die Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.

Das bisher gültige Modell zur Einstufung in einer der drei P egestufen (die Stufe 0 und Härtefallregelung nicht berücksichtigt) ist in die Jahre gekommen und wurde bzw. wird vielen Bedürftigen nicht gerecht. Das vorgesehene „Minutenkontingent“ ist zu ungenau und wurde vom zuständigen MDK (Medizini- schen Dienst der Krankenversicherungen) oft falsch angewandt.

Das neue Einstufungssystem, das ab dem 1. Januar 2017 gesetzlich vorgeschrieben wird, nennt sich „NBA“ – Neues Begutachtungs- Assessment.

Vor zehn (!) Jahren – also im Jahr 2006 – wurde die Entwicklung des neuen NBA durch das Bundesministerium in Auftrag gegeben. Im Mai 2015 wurde dann endlich der „Umset- zungsbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ vom Bundesministerium für Gesundheit – kurz BMG – veröffentlicht.

1. Januar 2017 erfolgt die verbindliche Umset- zung des neuen Gesetzes zur Einstufung und Abrechnung der Pflegeleistungen.
Dieses neue Begutachtungs-Assessment gliedert sich in sechs Module. Die Gesamtpunkte dieser sechs Module bilden die Grundlage für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Zwei weitere Module sind für die Pflegeplanung und -beratung vorgesehen und werden hier nicht weiter berücksichtigt.

 

Die Module des NBA

1.

Mobilität

2.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3.

Verhaltensweisen und psychische Probleme

4.

Selbstversorgung

5.

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- u. therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

6.

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

 

Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflegegrades

Wer eine Begutachtung des MDK anstrebt, muss gewisse Voraussetzungen erfüllen:

  • – Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufweisen.
  • – Körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen aufweisen.
  • – Für die Dauer von sechs Monaten beein- trächtigt sein.

Berechnung der Punkte

Die Berechnung der Punkte ist ungleich komplexer als das bisher übliche addieren der Minuten in den täglichen Verrichtungen. Im zukünftigen Assessment werden 64 Einzelkriterien bewertet. Weiterhin kann man nicht mehr vorab einschätzen, welcher Pflegegrad tatsächlich erreicht werden kann.

  Beeinträchtigung der Selbstständigkeit /Fähigkeit im Modul
Modul 0 1 2 3 4
  (keine) (geringe) (erhebliche) (schwere) (schwerste)
1. Mobilität 0-1 2-3 4-6 7-9 10-15
  Gewichtete Punkte in diesem Modul 0 2,5 5 7,5 10
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 0-1 2-5 6-10 11-16 >16
3. Verhaltensweisen und psychische Probleme 0 1-2 3-4 5-6 >6
  Gewichtete Punkte in Modul 2 und 3 0 3,75 7,5 11,25 15
4. Selbstversorgung 0-3 4-9 10-24 25-39 >39
  Gewichtete Punkte in diesem Modul 0 10 20 30 40
5. Bewältigung von und selbständiger
Umgang mit krankheits- und therapie-
bedingten Anforderungen und
Belastungen
0 1 2-3 4-5 6-12
  Gewichtete Punkte in diesem Modul 0 5 10 15 20
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 0-1 2-3 4-6 7-11 12-18
  Gewichtete Punkte in diesem Modul 0 3,75 7,5 11,25 15
  Quelle: BMG - Bericht des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Die Berechnung erfolgt anhand der gewichteten Punkte pro Modul. Ein kleines Beispiel soll diese Berechnung erklären. Bei der Einschätzung des Herrn „X“ ergaben sich folgende Punkte:

Modul 1: 3 Punkte = 2,5
Modul 2: 8 Punkte = 7,5
Modul 3: 3 Punkte  =
Modul 4: 10 Punkte = 20,0
Modul 5: 2 Punkte = 10,0
Modul 6: 5 Punkte = 47,5

Ergebnis: Das entspricht somit dem Pflegegrad „3“

Die jenigen, die schon eine Pflegestufe haben, werden nach einem relativ einfachen System übergeleitet.

aus Pflegestufe

wird Pflegegrad
aus Pflegestufe mit eAK*

wird Pflegegrad

0

1
0
2
1
2
1

3

2

3
2
4
3
4
3

5

Härtefall
5
Härtefall

5

* eingeschränkte Alltagskompetenz nach §45a

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