Die Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.
Das bisher gültige Modell zur Einstufung in einer der drei P egestufen (die Stufe 0 und Härtefallregelung nicht berücksichtigt) ist in die Jahre gekommen und wurde bzw. wird vielen Bedürftigen nicht gerecht. Das vorgesehene „Minutenkontingent“ ist zu ungenau und wurde vom zuständigen MDK (Medizini- schen Dienst der Krankenversicherungen) oft falsch angewandt.
Das neue Einstufungssystem, das ab dem 1. Januar 2017 gesetzlich vorgeschrieben wird, nennt sich „NBA“ – Neues Begutachtungs- Assessment.
Vor zehn (!) Jahren – also im Jahr 2006 – wurde die Entwicklung des neuen NBA durch das Bundesministerium in Auftrag gegeben. Im Mai 2015 wurde dann endlich der „Umset- zungsbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ vom Bundesministerium für Gesundheit – kurz BMG – veröffentlicht.
1. Januar 2017 erfolgt die verbindliche Umset- zung des neuen Gesetzes zur Einstufung und Abrechnung der Pflegeleistungen.
Dieses neue Begutachtungs-Assessment gliedert sich in sechs Module. Die Gesamtpunkte dieser sechs Module bilden die Grundlage für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Zwei weitere Module sind für die Pflegeplanung und -beratung vorgesehen und werden hier nicht weiter berücksichtigt.
Die Module des NBA |
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1. |
Mobilität |
2. |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten |
3. |
Verhaltensweisen und psychische Probleme |
4. |
Selbstversorgung |
5. |
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- u. therapiebedingten Anforderungen und Belastungen |
6. |
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte |