Unverzügliche Beratung
Die Passagen des §7 ff möchte ich daher nicht interpretieren sondern direkt aus dem Gesetz zitieren: §7 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzu- führen ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- gefügt: „(2a) Für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gilt Absatz 2 entsprechend.“ b) Nummer 3 ist zu streichen. Begründung: Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Die Änderung entspricht dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte der Pflegebedürftigen auf eine umfassende und zielgerichtete Beratung durch die Pflegekassen, und zwar hinsichtlich des Anspruchs auf Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und für die gesonderte Rehabilitationsempfehlung. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Die Änderung wird durch die Verpflichtung zur Benennung einer Kontaktperson und eines konkreten Beratungstermins sowie das Recht auf eine Beratung in der häuslichen Umgebung ergänzt. Diese Vorschriften sollen analog auch für private Pflegeversicherungen, die die private Pflegeversicherung durchführen, gelten. Diese Ergänzungen entsprechen dem Gesetzentwurf, werden allerdings durch die Streichung des § 7b SGB XI in § 7 SGB XI übernommen. Soweit also die neue Gesetzespassage zum Paragraphen 7 des SGB XI.